Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen der UNITRONIC GmbH zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern (AGB)
Stand: Juni 2021
Stand: Juni 2021
§ 1 Geltungsbereich, Form
1. Für Geschäftsbeziehungen zwischen der Unitronic GmbH (Unitronic) und Kunden (Besteller), die Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind, gelten ausschließlich die vorliegenden Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen (AGB).
2. Die AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (Ware), ohne Rücksicht darauf, ob Unitronic die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB).
3. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen oder jedenfalls in der dem Besteller zuletzt in Textform mit-geteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass Unitronic in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.
4. Die vorliegenden AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als Unitronic ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, insbesondere auch dann, wenn Unitronic in Kenntnis der AGB des Bestellers oder in Kenntnis des Wunsches der Geltung der AGB des Bestellers die Lieferung oder sonstige Leistung (im Folgenden gemeinsam Lieferung) an ihn vorbehaltlos ausführt oder beigestelltes oder geliefertes Material von ihm annimmt.
5. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen, insbesondere für den Umfang der Lieferungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag oder die schriftliche Bestätigung von Unitronic maßgebend.
6. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Bestellers in Bezug auf den Vertrag, insbesondere Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung, sind schriftlich abzugeben. Schriftlich heißt in Schrift- oder Textform. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unbe-rührt.
7. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne Klarstellung gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
8. Der Begriff „Schadensersatzansprüche“ in diesen AGB umfasst auch Ansprüche auf Ersatz vergebli-cher Aufwendungen.
§ 2 Vertragsschluss, Unterlagen
1. Die Angebote von Unitronic sind unverbindlich und freibleibend. Das gilt auch, wenn Unitronic dem Besteller Kostenvoranschläge, technische Dokumentationen wie Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen oder sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen, auch in elektronischer Form, (Unterlagen) überlassen hat, an denen Unitronic sich schon jetzt Eigentums- und Urheberrechte uneingeschränkt vorbehält.
2. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung von Unitronic Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag Unitronic nicht er-teilt wird, auf Verlangen von Unitronic unverzüglich zurückzugeben.
3. Abs. 2 gilt entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese darf Unitronic jedoch solchen Dritten zugänglich machen, denen Unitronic Lieferungen über-tragen hat.
4. Die Bestellung der Ware durch den Besteller gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist Unitronic berechtigt, dieses Vertragsangebot mindestens noch vier Wochen nach seinem Zugang bei Unitronic anzunehmen.
5. Die Annahme durch Unitronic kann entweder ausdrücklich in Schrift- oder Textform, zum Beispiel durch eine Auftragsbestätigung, oder konkludent durch die Auslieferung der Ware an den Besteller erklärt werden.
§ 3 Mengen und Lose
Ist eine Gesamtauftragsmenge vereinbart, muss der Besteller die vereinbarten Losgrößen im jeweils vereinbarten Zeitraum abrufen. Material für nicht abgerufene Bauteile oder Baugruppen, sowie teil- oder ganz gefertigte Baugruppen, die zum Ende des jeweiligen Abrufzeitraumes nicht abgerufen wurden, kann Unitronic nach Ende des Abrufzeitraumes an den Besteller aus-liefern und ihm in Rechnung stellen, es sei denn, es werden im Zuge der Auftragsdurchführung oder Auftragserweiterung ausdrücklich und schriftlich abweichende Regelungen vereinbart. Diese Bestimmung gilt auch für Material, das zur Erfüllung des Auftrags angeschafft wurde und bei Auftragsende oder ab dem Zeitpunkt einer technischen Änderung aufgrund von zu beschaffenden Mindestabnahmemengen oder Verpackungseinheiten übrig bleibt. Sofern ein Verkauf an Dritte oder eine Nutzung für eigene Zwecke oder für andere Lieferaufträge möglich ist oder erscheint, kann Unitronic diese Möglichkeiten mit dem Besteller abstimmen.
§ 4 Qualitätssicherung
1. Unitronic fertigt für den Besteller Teile und/oder Baugruppen zu den in der Auftragsbestätigung von Unitronic angegebenen Fertigungs- und Qualitätssi-cherungsvorschriften.
2. Unitronic fertigt die Teile und/oder Baugruppen entsprechend den vom Besteller zur Verfügung gestellten oder vom Besteller freigegebenen Dokumenten und den darin enthaltenen Vorgaben sorgfältig an; vom Besteller gewünschte Funktionen der Baugruppen sind, soweit nicht anders vereinbart, keine Beschaffenheitsvereinbarung. Wenn diese gewünschten Funktionen nach den Vorgaben nicht erreicht werden, haftet Unitronic hierfür nicht. Diese Beschränkung schränkt die Haftung in den Fällen des § 11, insbesondere in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nicht ein.
3. Folgende Qualitätssicherungsmaßnahmen kann Unitronic nach Vereinbarung erbringen; darüber hinaus werden jedenfalls keine Qualitätssicherungsmaßnahmen erbracht oder zugesichert:
4. Die Lieferungen an den Besteller nach verein-barter kundenspezifischer Fertigung können warenkre-ditversichert werden (einschließlich des Fabrikationsri-sikos). Sollte der Versicherungsschutz jedoch – je nach der Höhe des bei Unitronic bestehenden Bestell-Obli-gos des Bestellers – jeweils nicht angepasst werden können oder aufgehoben werden, behält Unitronic sich vor, die Rechte aus § 8 Abs. 7 wahrzunehmen.
§ 5 Lieferfrist, Lieferverzug
a) höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Terrorakte, Aufruhr, oder ähnliche Ereignisse, z. B. Streik, rechtmäßige Aussperrung,
b) Virus- und sonstige Angriffe Dritter auf das IT-System von Unitronic, soweit diese trotz Einhaltung der bei Schutzmaßnahmen üblichen Sorgfalt erfolgten,
c) Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts oder aufgrund sonstiger Umstände, die von Unitronic nicht zu vertreten sind, oder
d) nicht rechtzeitige oder ordnungsgemäße Selbstbelieferung von Unitronic durch Zulieferer (insbesondere nicht rechtzeitige Materiallieferung auf den Beschaffungsmärkten oder nicht rechtzeitige Beistellungen), wenn Unitronic ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, weder Unitronic noch den Zulieferer von Unitronic ein Verschulden trifft oder Unitronic im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.
5. Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich im Übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Besteller erforderlich.
6. Die Rechte des Bestellers gemäß der Haftungsvorschrift dieser AGB und die gesetzlichen Rechte von Unitronic, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (zum Beispiel aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
7. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen von Unitronic innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung besteht.
§ 6 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
§ 7 Aufstellung und Montage
1.Für eine gesondert vereinbarte Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
2. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge;
b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel;
c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung;
d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Eigentums und Besitzes von Unitronic und vom Montagepersonal auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Eigentums und Besitzes ergreifen würde;
e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.
3. Vor Beginn der Aufstellungs- und Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
4. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
5. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von Unitronic zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen von Unitronic oder vom Montagepersonal zu tragen.
6. Der Besteller hat Unitronic wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
7. Verlangt Unitronic nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller die Zweiwochenfrist verstreichen lässt oder wenn die Lieferung – gegebenenfalls nach Abschluss einer ausdrücklich vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen worden ist.
§ 8 Preise, Zahlungsbedingungen und Aufrechnung
§ 9 Eigentumsvorbehalt
1.Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen von Unitronic aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält Unitronic sich das Eigentum an den verkauften Waren vor (Vorbehaltsware).
2.Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Besteller hat Unitronic unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen, Beschlagnahmen) auf die Unitronic gehörenden Waren erfolgen. Bei Glaubhaftmachung eines aus der Sicht von Unitronic berechtigten Interesses hat der Besteller Unitronic unverzüglich die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Dritten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
3.Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist Unitronic berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; Unitronic ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Besteller den fälligen Kaufpreis nicht, darf Unitronic diese Rechte nur geltend machen, wenn Unitronic dem Besteller zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
4.Der Besteller ist bis auf Widerruf gemäß unten 4.c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im gewöhnlichen Geschäftsgang zu verarbeiten und/oder weiter zu veräußern, unter der Bedingung, dass der Besteller von seinem Abnehmer (Abnehmer) Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Abnehmer erst dann übergeht, wenn der Abnehmer seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat. In den Fällen der Verarbeitung oder Weiterveräußerung durch den Besteller gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:
a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren von Unitronic entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei Unitronic als Hersteller gilt. Im Fall der Verarbeitung durch den Besteller, verwahrt der Besteller die dabei entstandenen neuen Erzeugnisse für Unitronic mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt Unitronic Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware, insbesondere gilt das entstehende Erzeugnis als Vorbehaltsware von Unitronic.
b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden künftigen Forderungen gegen Dritte tritt der Besteller schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von Unitronic, einschließlich sämtlicher Nebenrechte und -forderungen, gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an Unitronic ab, ohne dass es weiterer Willenserklärungen bedarf. Unitronic nimmt die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Bestellers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an Unitronic ab, der dem von Unitronic in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.
c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Besteller neben Unitronic ermächtigt. Unitronic verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen Unitronic gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und Unitronic den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann Unitronic verlangen, dass der Besteller Unitronic die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist Unitronic in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Bestellers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von Unitronic um mehr als 20%, wird Unitronic auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten nach der Wahl von Unitronic freigeben.
5.Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Bestellers, ist Unitronic berechtigt, die Einziehungsermächtigung des Bestellers zu widerrufen. Außerdem kann Unitronic nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Besteller gegenüber dem Abnehmer verlangen.
§ 10 Mängelansprüche des Bestellers
§ 11 Sonstige Haftung
1.Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet Unitronic bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
2.Auf Schadensersatz haftet Unitronic – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Unitronic, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von Unitronic jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
3.Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden Unitronic nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz.
4.Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Besteller nur zurücktreten oder kündigen, wenn Unitronic die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Bestellers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
§ 12 Verjährung
§ 13 Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte, Rechtsmängel
§ 15 Unmöglichkeit und Vertragsanpassung
§ 16 Rechtswahl und Gerichtsstand
§ 17 Verbindlichkeit des Vertrages
Der zwischen Unitronic und dem Besteller geschlossene Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.